Stand: 26. Januar 2026
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen Philipp Hinxlage, Einzelunternehmer, Geschäftsbezeichnung visualized.studio, Brinkstraße 37, 49393 Lohne, nachfolgend Auftragnehmer, und dem jeweiligen Auftraggeber.
(2)
Der Auftragnehmer tritt im Geschäftsverkehr auch unter den Bezeichnungen visualized.studio, visualized sowie moe.cinema (vormals) und dem Spitznamen Moe auf. Diese Bezeichnungen dienen ausschließlich der Zuordnung und Wiedererkennbarkeit. Rechtsträger und Vertragspartner ist ausschließlich Philipp Hinxlage.
(3)
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Der Auftraggeber bestätigt bei Vertragsschluss, dass er als Unternehmer handelt und nicht als Verbraucher.
(4)
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen und Leistungsbeschreibungen im Angebot, vereinbarte Anlagen, danach diese AGB.
(1)
Projekt, Leistungsumfang, Werk/Leistung
Ein Projekt ist der im Angebot beschriebene Auftrag einschließlich der vereinbarten Phasen und Ergebnisse. Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus Angebot und Leistungsbeschreibung einschließlich vereinbarter Anlagen. Als Werk oder Leistung gelten sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Ergebnisse und Arbeitsschritte, die zur Lieferung führen.
(2)
Bereitstellung, Lieferung, Endformate
Bereitstellung liegt vor, sobald der Auftraggeber Zugriff auf Ergebnisse erhält, zum Beispiel über einen Downloadlink, einen Übergabeordner, einen Zugang in einem System oder einen Datenträger. Lieferung ist die Übergabe der vereinbarten Endformate in der vereinbarten Struktur und Qualität. Endformate sind die finalen Ausgabedateien zur Nutzung, nicht die Produktionsgrundlagen.
(3)
Rohdaten, Projektdateien, Zwischenstände
Rohdaten sind Aufnahme- und Quellmaterialien, zum Beispiel Kamera-Footage, RAW-Fotos, unbearbeitete Audios oder Originalaufnahmen. Projektdateien sind Arbeits- und Bearbeitungsstände, zum Beispiel Schnitt- oder Compositing-Projekte, Layoutdateien oder sonstige Produktionsdateien. Zwischenstände sind nicht finale Versionen, zum Beispiel Previews, Entwürfe, Teststände oder Varianten. Rohdaten, Projektdateien und Zwischenstände sind nicht Teil der Standardlieferung und werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.
(4)
Freigabe, Teilabschluss, Teilabnahme, Abnahme
Freigabe ist die inhaltliche und optische Zustimmung zu einem Stand oder Abschnitt. Teilabschluss ist die projektinterne Abschlussmarke eines Abschnitts, verbunden mit der Prüffrist nach Bereitstellung. Teilabnahme ist die Abnahme eines abgrenzbaren Teils, sofern dies vereinbart oder ausdrücklich angefordert ist. Abnahme ist die Abnahme des Gesamtwerks oder des jeweils abnahmefähigen Teils nach der Regelung in §7.
(5)
Mangel und Änderungsverlangen
Ein Mangel ist eine Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang oder der vereinbarten Beschaffenheit. Ein Änderungsverlangen ist jede nachträgliche Änderung von Umfang, Richtung, Inhalt, Funktion oder Prioritäten außerhalb der Mangelbeseitigung. Wiederholte Anpassungsrunden infolge ungebündelten Feedbacks, neu hinzukommender Beteiligter oder beigestellter Dritter können ein Änderungsverlangen auslösen.
(6)
Textform, Arbeitstage, Prüffrist, Nachfrist
Textform bedeutet Textform im Sinne von §126b BGB, zum Beispiel E-Mail. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers. Die Prüffrist ist die Frist zur Prüfung, Freigabe oder Mangelmeldung nach Bereitstellung. Sie beträgt regelmäßig 7 Arbeitstage und kann bei umfangreichen Lieferungen bis zu 10 Arbeitstage betragen; der konkret geltende Wert wird bei Bereitstellung in Textform benannt, andernfalls gelten 7 Arbeitstage. Die Nachfrist ist die letzte Frist im Stillstands- oder Eskalationsprozess. Sie beträgt regelmäßig 10 Arbeitstage und kann bei komplexen Abhängigkeiten bis zu 14 Arbeitstage betragen; der konkret geltende Wert wird bei Fristsetzung in Textform benannt, andernfalls gelten 10 Arbeitstage.
(7)
Dritte, Drittsysteme, Endkunde
Subunternehmer sind vom Auftragnehmer eingesetzte Dritte zur Vertragserfüllung. Vermittelte Dritte sind Kontakte oder Empfehlungen, bei denen der Vertrag zwischen Auftraggeber und Drittem zustande kommt. Drittsysteme oder Kundenaccounts sind Systeme und Plattformen, bei denen der Auftraggeber Vertragspartner ist und die erforderlichen Zugänge, Lizenzen und Bedingungen verantwortet. Beigestellte Dritte sind vom Auftraggeber benannte oder hinzugezogene Beteiligte, die der Kundensphäre und den Mitwirkungspflichten zuzuordnen sind. Endkunde ist der Kunde des Auftraggebers im Subdienstleisterfall; dessen Vorgaben binden den Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Bestätigung in Textform.
(1)
Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Angebot und der Leistungsbeschreibung konkret beschriebenen Leistungen, Ergebnisse und Rahmenbedingungen. Nebenabreden und Erweiterungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart werden.
(2)
Der Auftragnehmer erbringt technische und kreative Leistungen insbesondere in den Bereichen visuelle Inhalte, Medienproduktion, Design, Web und digitale Systeme sowie technische Beratung und Workshops. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Maßgeblich für Art, Umfang und Qualität der Leistung ist stets das jeweilige Angebot.
(3)
Nicht geschuldet sind insbesondere eine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung von Inhalten, Pflichttexten, Marken, Datenschutz oder Lizenzketten. Ebenso ist eine laufende Betreuung, Wartung oder Support nach Lieferung nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich gesondert vereinbart ist.
(4)
Projekte erfolgen regelmäßig in Phasen. Typische Phasen sind Planung und Abstimmung, Umsetzung, Prüfung und Freigabe sowie Lieferung und Übergabe. Phasen, Meilensteine und Abhängigkeiten ergeben sich aus Angebot, Projektplan und den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(5)
Finale visuelle Kernbestandteile eines Projekts stammen vom Auftragnehmer oder aus professionell lizenzierten Quellen. Vom Auftraggeber bereitgestellte Vorlagen, Entwürfe oder KI-generierte Inhalte gelten als Input und werden nur dann Bestandteil des Endergebnisses, wenn ihre Eignung gegeben ist und die Übernahme ausdrücklich vereinbart oder freigegeben wird.
(6)
Bei Web- und Systemprojekten schuldet der Auftragnehmer die technische Umsetzung im vereinbarten Umfang und in der vereinbarten Systemumgebung. Änderungen oder Einschränkungen durch Plattformen, Drittsysteme oder Anbieterbedingungen fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und können gesonderten Anpassungsaufwand auslösen.
(7)
Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Marketingwirkung oder eine bestimmte Reichweite wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die Nutzung, Veröffentlichung und Vermarktung der Ergebnisse sowie deren Wirkung im Markt liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
(1)
Der Auftraggeber benennt für das Projekt eine entscheidungsbefugte Kontaktperson. Rückmeldungen, Freigaben und Entscheidungen dieser Kontaktperson sind für den Auftraggeber verbindlich.
(2)
Abstimmungen und Freigaben erfolgen über die vereinbarten Kommunikationswege. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie anschließend in Textform bestätigt werden.
(3)
Feedback ist gebündelt und intern abgestimmt zu übermitteln. Es ist in einer abschließenden, unveränderlichen Form bereitzustellen, zum Beispiel per E-Mail, als PDF oder in einer sonstigen finalen Dokumentform. Offene, nachträglich veränderbare Arbeitsdokumente, insbesondere editierbare Textdateien mit laufenden Änderungen, gelten nicht als abschließendes Feedback.
(4)
Bereitstellungen, Entscheidungen, Fristen, Freigaben und Änderungen werden in Textform dokumentiert. Diese Dokumentation dient als Nachweis für Prüffristen, Teilabschlüsse, Fristsetzungen und den Projektstatus.
(5)
Entsteht zusätzlicher Koordinations- oder Abstimmungsaufwand, insbesondere durch fehlende Bündelung, widersprüchliche Rückmeldungen oder nachträglich einbezogene Beteiligte, kann dies ein Änderungsverlangen darstellen und zu zusätzlichem Aufwand nach §8 und §9 führen.
(6)
Eine bestimmte Reaktionszeit oder ständige Erreichbarkeit des Auftragnehmers wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Verbindliche Fristen für Rückmeldungen oder Lieferungen gelten nur, wenn sie im Angebot, Projektplan oder in Textform ausdrücklich festgelegt sind.
(1)
Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Inhalte, Daten, Informationen, Zugänge und Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Verzögerungen oder Mehrkosten infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(2)
Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Nutzung sämtlicher von ihm bereitgestellter Materialien und Inhalte berechtigt ist und diese frei von Rechten Dritter sind. Soweit für die Nutzung oder Prüfung von Fremdmaterial, Vorlagen, Templates, Schriften, Stockmaterial oder sonstigen lizenzierten Bestandteilen Nachweise erforderlich sind, stellt der Auftraggeber diese spätestens vor der vorgesehenen Nutzung in Textform zur Verfügung. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, liegt Mitwirkungsverzug vor.
(3)
Soweit Leistungen an Orten in der Sphäre des Auftraggebers oder an durch ihn benannten Orten erbracht werden, sorgt der Auftraggeber für erforderliche Zugänge, Genehmigungen und Ansprechpartner vor Ort. Der Auftraggeber klärt organisatorische Vorgaben und Einschränkungen, soweit sie für die Durchführung erforderlich sind.
(4)
Der Auftraggeber stellt im Rahmen seines Einflussbereichs sicher, dass die Bedingungen vor Ort eine sichere und ordnungsgemäße Durchführung ermöglichen. Er teilt relevante Sicherheitsregeln, Zugangsvorgaben und Besonderheiten rechtzeitig mit. Folgen aus fehlenden Genehmigungen, unzureichender Sicherheit oder organisatorischen Hindernissen liegen in der Sphäre des Auftraggebers. Im Übrigen gilt §18.
(5)
Soweit für die vereinbarte Nutzung Einwilligungen, Freigaben oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind, insbesondere bei Personenabbildungen, Tonaufnahmen oder besonderen Nutzungsorten, beschafft der Auftraggeber diese rechtzeitig. Der Auftraggeber sichert zu, dass die erforderlichen Rechte und Einwilligungen vorliegen, und stellt den Auftragnehmer im Fall von Ansprüchen Dritter nach Maßgabe von §18 frei.
(6)
Vom Auftraggeber beigestellte Dritte sowie Endkundenkommunikation im Subdienstleisterfall gehören zur Sphäre des Auftraggebers. Der Auftraggeber koordiniert deren Zulieferungen und bündelt deren Rückmeldungen nach §4. Störungen oder Verzögerungen durch beigestellte Dritte gelten als Mitwirkungsstörung; weitergehende Regelungen ergeben sich aus §17 und §19.
(7)
Verletzt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten, kann dies zu Terminverschiebungen, Projektstillstand nach §6, einem Änderungsverlangen nach §8 sowie zusätzlichem Aufwand nach §9 führen.
(1)
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot, im Projektplan oder ausdrücklich in Textform bestätigt wurden. Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten fristgerecht erfüllt und vereinbarte Zahlungen rechtzeitig leistet, soweit dies für den Projektfortschritt erforderlich ist. Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(2)
Fristen oder Zusagen gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Endkunden des Auftraggebers im Subdienstleisterfall, binden den Auftragnehmer nur, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich in Textform bestätigt hat. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne eine solche Bestätigung verbindliche Termine im Namen des Auftragnehmers zu setzen.
(3)
Höhere Gewalt liegt vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Parteien eintreten und trotz zumutbarer Maßnahmen nicht verhindert werden können. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Streik, behördliche Maßnahmen, erhebliche Störungen der Energie oder Telekommunikationsversorgung sowie epidemische Lagen oder Pandemien. Im Fall höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen für die Dauer der Behinderung zu verschieben oder zu unterbrechen. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen infolge höherer Gewalt sind ausgeschlossen. Bereits erbrachte Leistungen und nachweisbare Aufwände bleiben nach Maßgabe von §9 abrechenbar.
(4)
Bleiben erforderliche Mitwirkungen, Rückmeldungen oder Zulieferungen des Auftraggebers aus, kann der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform zur Mitwirkung auffordern. Erfolgt keine Mitwirkung, kann der Auftragnehmer eine Nachfrist nach §2 Absatz 6 setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftragnehmer das Projekt in den Status ruhend versetzen und Leistungen bis zur Reaktivierung aussetzen.
(5)
Im Status ruhend besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, Kapazitäten vorzuhalten oder bisherige Terminplanungen fortzuführen. Eine Reaktivierung erfolgt nur nach Verfügbarkeit. Sie kann eine Neuplanung und Einarbeitung erfordern und zusätzlichen Aufwand nach §9 auslösen. Weitergehende Regelungen zur Beendigung und Abwicklung ergeben sich aus §19.
(6)
Bereitstellungen, Aufforderungen, Fristsetzungen und Statusänderungen werden nach §4 dokumentiert. Ergänzend gelten §7, §9 und §14.
(1)
Nach Bereitstellung eines Leistungsstandes beginnt die Prüffrist gemäß §2 Absatz 6. Die Prüffrist gilt jeweils für den bereitgestellten Leistungsstand oder Abschnitt.
(2)
Der Auftraggeber prüft den bereitgestellten Leistungsstand innerhalb der Prüffrist und übermittelt innerhalb dieser Frist entweder eine Freigabe oder eine Mängelmeldung in Textform. Eine Mängelmeldung muss konkret und prüfbar sein und erkennen lassen, inwiefern der Leistungsstand vom Vereinbarten abweicht.
(3)
Erfolgt innerhalb der Prüffrist weder eine Freigabe noch eine Mängelmeldung in Textform, gilt der bereitgestellte Leistungsstand als zur Fortführung des Projekts freigegeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf dieser Grundlage weiterzuarbeiten und den erreichten Leistungsstand nach Maßgabe von §9 abzurechnen, soweit er dem vereinbarten Leistungsumfang entspricht. Spätere Änderungswünsche an einem so fortgeführten Leistungsstand gelten als Änderungsverlangen nach §8, sofern kein Mangel vorliegt.
(4)
Liegt ein Mangel vor, hat der Auftragnehmer das Recht zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Regelungen dieser AGB.
(5)
Änderungsverlangen sind von der Mängelbeseitigung zu unterscheiden. Änderungen außerhalb der Mängelbeseitigung werden nach §8 behandelt und können zusätzlichen Aufwand sowie Terminverschiebungen nach sich ziehen; die Abrechnung erfolgt nach §9.
(6)
Für abgrenzbare Projektabschnitte können Teilabnahmen oder Teilfreigaben vereinbart oder vom Auftragnehmer in Textform angefordert werden. Teilabnahmen und Teilfreigaben dienen der Vermeidung von Rücksprüngen und bilden die Grundlage für die weitere Projektfortführung sowie die Abrechnung nach §9.
(7)
Nach Fertigstellung des Gesamtwerks oder eines abnahmefähigen Teils kann der Auftragnehmer die Abnahme in Textform verlangen und hierfür eine angemessene Frist setzen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Benennung mindestens eines Mangels in Textform, gilt das Werk als abgenommen. Bereitstellungen, Fristsetzungen und Abnahmeverlangen werden nach §4 dokumentiert.
(1)
Korrekturen und Anpassungen erfolgen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Maßgabe des Angebots. Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, umfasst der Leistungsumfang je abgrenzbarem bereitgestellten Leistungsstand eine einmalige, gebündelte Anpassungsrunde geringen Umfangs, sofern dadurch weder Projektziel noch Grundkonzeption geändert werden. Weitere Anpassungen sind gesondert zu behandeln.
(2)
Ein Änderungsverlangen liegt vor, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen von Umfang, Richtung, Inhalt, Funktion oder Prioritäten verlangt, die nicht der Mängelbeseitigung dienen. Änderungsverlangen sind von Mängeln abzugrenzen. Spätere Änderungen an bereits freigegebenen oder zur Fortführung freigegebenen Leistungsständen gelten als Änderungsverlangen, sofern kein Mangel vorliegt.
(3)
Änderungsverlangen sind in Textform zu stellen und gebündelt sowie intern abgestimmt zu übermitteln. Es gilt §4. Unklare Rückmeldungen, insbesondere reine Geschmacksäußerungen ohne prüfbare Vorgaben, begründen keine Umsetzungspflicht.
(4)
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber vor Umsetzung eines Änderungsverlangens die voraussichtlichen Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine mit. Die Umsetzung erfolgt erst nach Bestätigung in Textform. Ohne Bestätigung besteht keine Verpflichtung zur Umsetzung; der bestehende Leistungsumfang bleibt maßgeblich.
(5)
Ein Angebot des Auftragnehmers zur Umsetzung eines Änderungsverlangens ist ab Übermittlung in Textform 14 Kalendertage gültig, sofern keine andere Frist benannt ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Änderungsverlangen als nicht beauftragt. Eine spätere Umsetzung kann eine erneute Bewertung, Terminierung und Kalkulation erfordern.
(6)
Änderungsverlangen können Terminverschiebungen auslösen. Abrechnung und Fälligkeit richten sich nach §9. Dokumentation und Nachweis erfolgen nach §4; im Übrigen gelten §6 und §7.
(1)
Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich Auslagen, sofern vereinbart, und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Nutzungsrechte, soweit vereinbart, entstehen erst nach vollständiger Zahlung der jeweils fälligen Vergütung.
(3)
Sofern ein Pauschalpreis vereinbart ist, handelt es sich um eine Sonderkondition auf Grundlage des im Angebot beschriebenen Leistungsumfangs und der zugrunde liegenden Kalkulation. Die Gültigkeit der Sonderkondition setzt voraus, dass die vereinbarten Projektparameter eingehalten werden, insbesondere Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten und fristgerechte Zahlungen. Erhebliche Abweichungen können zusätzlichen Aufwand auslösen und nach Maßgabe von §8 und §9 zu einer Anpassung der Vergütung führen.
(4)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen und den Beginn sowie die Fortführung der Leistung von deren fristgerechtem Eingang abhängig zu machen. Die konkrete Höhe und Staffelung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(5)
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform zur Zahlung auffordern und eine angemessene Frist setzen. Bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen auszusetzen.
(6)
Ein Härtefall liegt vor, wenn der Auftraggeber trotz Fälligkeit und Aufforderung in Textform in Zahlungsverzug gerät und zugleich seine Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang verletzt oder die Projektfortführung durch fehlende Kooperationsbereitschaft blockiert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Rückmeldungen, Freigaben, Zulieferungen oder Abnahmen trotz Fristsetzungen nach §6 und §7 ausbleiben oder vereinbarte Projektabläufe wiederholt behindert werden.
(7)
Im Härtefall ist der Auftragnehmer berechtigt, das Projekt auszusetzen und die Fortführung bis zur Klärung zurückzustellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen und nachweisbaren Aufwände abzurechnen. Hierzu zählen auch bereits beauftragte oder angefallene Kosten von Subunternehmern und sonstigen Dritten. Vereinbarte Sonderkonditionen, Rabatte oder Nachlässe im Rahmen eines Pauschalpreises können entfallen, soweit sie an die Einhaltung der Projektparameter gebunden sind. Weitergehende gesetzliche Ansprüche aus dem Zahlungsverzug bleiben unberührt.
(8)
Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, insbesondere Reaktivierung nach ruhendem Projektstatus, zusätzliche Einarbeitung, Wiederherstellung, Archivierung über die Standarddauer hinaus oder sonstige Zusatzaufwände, werden nach Maßgabe von §8 und auf Grundlage des vereinbarten oder üblichen Vergütungsmodells abgerechnet.
(1)
Verbindlich reservierte Leistungsblöcke
Sofern im Angebot, Projektplan oder in Textform ein verbindlicher Termin oder ein verbindlich reservierter Leistungsblock vereinbart ist, gilt dieser Zeitraum als für den Auftraggeber reserviert. Dies umfasst insbesondere Produktionstage vor Ort, Anfahrten, Workshops sowie ausdrücklich reservierte Umsetzungstage im Remote-Betrieb.
(2)
Stornierung oder Verschiebung durch den Auftraggeber
Sagt der Auftraggeber einen verbindlichen Termin oder Leistungsblock ab oder verschiebt ihn aus Gründen aus seiner Sphäre, kann der Auftragnehmer eine pauschalierte Entschädigung verlangen, sofern die reservierte Kapazität nicht anderweitig verwertet werden kann:
(I) Absage/Verschiebung bis 7 Kalendertage vor Beginn: 25 % des für den betroffenen Termin/Leistungsblock vereinbarten Honoraranteils
(II) bis 3 Kalendertage vor Beginn: 50 %
(III) ab 3 Kalendertage vor Beginn: 100 %
Bereits erbrachte Leistungen werden unabhängig hiervon nach §9 abgerechnet.
(3)
Nichtwahrnehmung am Termin
Wird ein verbindlicher Termin oder Leistungsblock vom Auftraggeber nicht wahrgenommen oder kann er aufgrund fehlender Voraussetzungen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, gilt Absatz 2 entsprechend. Erforderliche Wartezeiten und Zusatzaufwand können nach §9 abgerechnet werden.
(4)
Fremdkosten und beauftragte Dritte
Bereits veranlasste oder angefallene Fremdkosten und Kosten beauftragter Dritter, die im Zusammenhang mit dem Termin oder Leistungsblock stehen, sind vom Auftraggeber in tatsächlich entstehender Höhe zu ersetzen, soweit sie nicht stornierbar sind.
(5)
Nachweis geringeren oder höheren Schadens
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
(6)
Abgrenzung zu höherer Gewalt
Im Fall höherer Gewalt nach §6 gelten die dortigen Regelungen. Eine Entschädigung nach diesem §10 ist in diesem Fall ausgeschlossen, soweit die Ursache der höheren Gewalt zuzurechnen ist.
(1)
Es gilt deutsches Urheberrecht. Urheber und Rechteinhaber der im Rahmen des Projekts erstellten Werke und Leistungen ist der Auftragnehmer, soweit gesetzlich zulässig.
(2)
Der Auftraggeber erhält die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Endformaten, soweit dies im Angebot vorgesehen ist. Umfang, Zweck, Nutzungsarten sowie gegebenenfalls zeitliche, räumliche oder inhaltliche Beschränkungen ergeben sich aus dem Angebot und der Leistungsbeschreibung. Im Zweifel werden nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind.
(3)
Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, eine Unterlizenzierung oder eine Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus bedarf der vorherigen Vereinbarung in Textform. Dies gilt auch im Subdienstleisterfall für eine Nutzung durch Endkunden, soweit diese Nutzung nicht bereits vom vereinbarten Zweck umfasst ist.
(4)
Bearbeitungen, Umgestaltungen oder sonstige inhaltliche Änderungen der Werke, einschließlich Re-Edits, Anpassungen, Re-Layouts oder vergleichbarer Eingriffe, sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig. Technisch notwendige Anpassungen ohne inhaltliche Veränderung, insbesondere Formatkonvertierungen, Komprimierungen oder Größenanpassungen, bleiben hiervon unberührt.
(5)
Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber Auskunft über Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung verlangen, soweit dies zur Klärung des Nutzungsumfangs oder zur Durchsetzung von Rechten erforderlich ist.
(6)
Nutzungsrechte entstehen erst nach vollständiger Zahlung der jeweils fälligen Vergütung gemäß §9, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.
(1)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Projekts erstellten Ergebnisse nach Projektabschluss zum Zweck der Eigenwerbung als Referenz zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Website, in Portfolios sowie auf eigenen Social-Media-Kanälen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber der Referenznutzung aus nachvollziehbaren Gründen der Vertraulichkeit oder Geheimhaltung in Textform widerspricht oder eine Sperrung in Textform vereinbart wurde.
(2)
Sofern eine Urheberbenennung branchenüblich und technisch möglich ist, hat der Auftraggeber bei Veröffentlichung der Ergebnisse eine angemessene Urheberbenennung vorzunehmen. Die Benennung kann durch Nennung des Auftragnehmers oder der Geschäftsbezeichnung erfolgen.
(3)
Für Veröffentlichungen auf Instagram hat die Urheberbenennung vorrangig durch Einladung des Accounts „visualized.studio“ als Co-Autor des Beitrags zu erfolgen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Ist eine Co-Autor-Einladung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar, ist eine gleichwertige, sichtbare Urheberbenennung vorzunehmen, insbesondere durch Tagging im Beitragstext oder eine vergleichbare eindeutige Zuordnung.
(4)
Eine bestehende Urheberbenennung oder sonstige Zuordnung darf nicht entfernt, unkenntlich gemacht oder in ihrer Auffindbarkeit wesentlich beeinträchtigt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Der Auftragnehmer kann im Fall einer unterlassenen oder unzureichenden Benennung eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung verlangen.
(5)
Abweichende Regelungen zur Referenznutzung oder Urheberbenennung können im Angebot oder in einer Vereinbarung in Textform festgelegt werden.
(1)
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im Angebot vereinbarten Endformate. Art, Umfang und Übergabeweg der Endformate richten sich nach dem Angebot und den Vereinbarungen in Textform.
(2)
Rohdaten, Projektdateien, Quellmaterial, Arbeitsstände, Zwischenstände und vergleichbare Produktionsdaten sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung und werden nicht herausgegeben, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
(3)
Eine Leistung, deren Gegenstand ausschließlich oder überwiegend die Sammlung, Sortierung oder Bereitstellung von Rohdaten oder Quellmaterial zur Weiterverarbeitung durch Dritte ist, wird nur nach individueller Vereinbarung in Textform übernommen. Gleiches gilt für die Herausgabe von Rohdaten oder Projektdateien. Eine solche Vereinbarung kann eine gesonderte Vergütung umfassen, insbesondere für Auswahl, Zusammenstellung, Rechteklärung, technische Aufbereitung, Dokumentation und Übergabe.
(4)
Soweit im Einzelfall Rohdaten oder Projektdateien überlassen werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Kompatibilität, Vollständigkeit oder Funktionsfähigkeit in fremden Systemen, Programmen, Versionen oder Arbeitsumgebungen. Ein Anspruch auf Support, Fehlerbehebung oder Anpassungen im Zusammenhang mit fremder Weiterverarbeitung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(5)
Der Auftragnehmer kann die Herausgabe nach Absatz 3 verweigern, soweit berechtigte Interessen entgegenstehen, insbesondere Rechte Dritter, Geheimhaltungspflichten, lizenzrechtliche oder technische Einschränkungen sowie Belange des Urheberpersönlichkeitsrechts und die Vermeidung irreführender Zuordnung. Die Datenhaltung und eine spätere erneute Bereitstellung richten sich nach §14; Zusatzleistungen werden nach §9 abgerechnet.
(1)
Der Auftragnehmer beachtet die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Vorgaben rechtmäßig erhoben, genutzt und zur Verarbeitung freigegeben sind.
(2)
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und damit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ab. Der Auftragnehmer stellt diese Vereinbarung dem Auftraggeber manuell zur Verfügung. Ohne wirksamen Abschluss der Vereinbarung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, personenbezogene Daten im Auftrag zu verarbeiten; erforderliche Leistungen können bis zur Klärung ausgesetzt werden.
(3)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Leistung in Textform darauf hinzuweisen, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten, erhöhte Vertraulichkeitsanforderungen, interne Richtlinien, Sperrfristen oder sonstige besondere Schutzbedarfe betroffen sind. Unterbleibt ein solcher Hinweis, gilt die Verarbeitung im Rahmen der üblichen Projektanforderungen als vereinbart.
(4)
Der Auftragnehmer hält projektbezogene Daten nach Projektabschluss regelmäßig bis zu sechs Monate vor. Eine längere Vorhaltung kann bis maximal zwölf Monate erfolgen, sofern dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Speicherung über diese Zeiträume hinaus besteht nicht.
(5)
Nach Ablauf der Vorhaltezeit ist der Auftragnehmer berechtigt, projektbezogene Daten zu löschen oder anderweitig zu entfernen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen oder die Vorhaltung zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Endformate eigenständig zu sichern.
(6)
Eine verlängerte Archivierung über die Vorhaltezeit hinaus sowie eine Wiederherstellung, erneute Bereitstellung oder sonstige Datendienstleistungen erfolgen nur auf Grundlage einer Vereinbarung in Textform und gegen gesonderte Vergütung nach §9.
(1)
Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem Projekt bekannt werdenden nicht öffentlichen Informationen vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen sind insbesondere interne Unterlagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kalkulationen, Prozesse, Zugangsdaten, unveröffentlichtes Material, technische Details, Strategien sowie sonstige Inhalte, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach vertraulich sind.
(2)
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an Subunternehmer oder sonstige Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.
(3)
Die Verpflichtungen nach diesem §15 gelten bis zur öffentlichen Bekanntheit der jeweiligen vertraulichen Information. Sie gelten nicht für Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt waren, der empfangenden Partei rechtmäßig bereits bekannt waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich werden oder aufgrund gesetzlicher Pflicht, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen. In diesem Fall ist die betroffene Partei, soweit zulässig, vorab zu informieren.
(4)
Zugangsdaten, Zugänge und vergleichbare Berechtigungen werden vertraulich behandelt, ausschließlich zweckgebunden genutzt und vor unbefugtem Zugriff geschützt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zugänge nur im erforderlichen Umfang zu nutzen. Nach Projektabschluss erfolgt die weitere Verwaltung von Zugängen grundsätzlich durch den Auftraggeber; auf Anforderung werden vom Auftragnehmer gespeicherte Zugangsdaten gelöscht, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
(5)
Vertraulichkeitsinteressen des Auftraggebers können eine Referenznutzung nach §12 ausschließen, sofern der Auftraggeber dies in Textform mitteilt oder eine entsprechende Sperrung vereinbart wurde.
(1)
Liegt im Rahmen der Leistung eine Auftragsverarbeitung vor, ist der wirksame Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) vor Beginn der Verarbeitung zwingende Voraussetzung. Ergänzend gilt §14.
(2)
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die AVV manuell zur Verfügung. Der Abschluss kann in Textform erfolgen, sofern keine strengere Form gesetzlich erforderlich ist.
(3)
Weisungen des Auftraggebers zur Verarbeitung personenbezogener Daten bedürfen der Textform. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Weisungen auszuführen, die nicht in Textform vorliegen, unklar sind oder gegen Datenschutzrecht verstoßen.
(4)
Kommt eine erforderliche AVV nicht rechtzeitig zustande oder bleibt die Mitwirkung des Auftraggebers aus, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Leistungen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzen, können bis zur Klärung ausgesetzt werden. Terminfolgen, Stillstand und Abrechnung richten sich nach §6 und §9.
(5)
Verhindert der Auftraggeber den Abschluss einer erforderlichen AVV oder bleibt eine Klärung trotz Aufforderung in Textform aus, kann dies einen Beendigungsgrund nach §19 darstellen.
(1)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer oder sonstige Dritte einzusetzen, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich oder zweckmäßig ist. Etwaige Fremdkosten und Leistungen Dritter richten sich nach dem Angebot sowie nach §9 und §10.
(2)
Soweit der Auftraggeber Dritte beistellt oder deren Einbindung verlangt, insbesondere Freelancer, Agenturen, interne Stellen, IT-Dienstleister oder sonstige Beteiligte, gehören diese zur Sphäre des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für deren Eignung, Briefing, Zulieferungen, Rechteklärung sowie deren Einbindung in Abstimmung und Feedback. Verzögerungen oder Störungen durch beigestellte Dritte gelten als Mitwirkungsstörung im Sinne von §5 mit den dort geregelten Folgen.
(3)
Die Einbindung beigestellter Dritter setzt die Zustimmung des Auftragnehmers voraus, soweit deren Tätigkeit die Projektqualität, den Projektablauf oder die technische Umsetzbarkeit beeinflussen kann. Der Auftragnehmer kann die Einbindung ablehnen, wenn berechtigte Gründe vorliegen, insbesondere fehlende fachliche Eignung, absehbare Qualitäts- oder Abstimmungsrisiken, Konflikte in Zuständigkeiten oder ein erhöhtes Haftungs- und Projektrisiko. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf der Einbindung, kann dies einen Beendigungsgrund nach §19 darstellen.
(4)
Für Leistungen und Ergebnisse beigestellter Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung oder Haftung. Dies gilt auch, soweit beigestellte Dritte eigene Inhalte, Vorlagen, Systeme oder Entscheidungen in das Projekt einbringen oder vorgeben. Regelungen zu visuellen Kernbestandteilen und deren Herkunft ergeben sich aus §3.
(5)
Soweit Leistungen auf Drittplattformen, Tools, Systemen oder Dienstleistern beruhen, liegen deren Verfügbarkeit, technische Eigenschaften, Updates, Policy-Änderungen, Sicherheitsvorgaben sowie Einschränkungen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Dies umfasst insbesondere, jedoch nicht abschließend, Hosting- und Providerleistungen, Content-Management-Systeme, Plugins, Schnittstellen, Social-Media-Plattformen sowie Anbieter von Vorlagen oder Stockmaterial. Ergibt sich hierdurch Zusatzaufwand oder eine Änderung von Umfang, Ablauf oder Anforderungen, kann dies ein Änderungsverlangen nach §8 darstellen; Vergütung und Terminfolgen richten sich nach §9 und §6.
(1)
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
(2)
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer dem Grunde nach. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt und insgesamt auf das Zweifache der im Angebot vereinbarten Nettovergütung beschränkt.
(3)
Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4)
Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen, Verzögerungen, Ausfälle oder Schäden, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, insbesondere aus fehlender oder verspäteter Mitwirkung gemäß §5, aus beigestellten Dritten gemäß §17, aus fehlenden Genehmigungen, fehlenden Einwilligungen, fehlenden Rechten oder unzureichenden Zulieferungen sowie aus Vorgaben oder Entscheidungen des Auftraggebers.
(5)
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Nutzung von durch den Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, Vorlagen, Marken, Lizenzen, Zugängen, Weisungen oder wegen fehlender Einwilligungen, Rechte oder Genehmigungen geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über entsprechende Ansprüche, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(6)
Der Auftragnehmer schuldet keine rechtliche Prüfung von Inhalten, Aussagen, Pflichtangaben, Kennzeichnungen, Nutzungsrechten oder sonstigen rechtlichen Anforderungen. Die rechtliche Prüfung, insbesondere im Hinblick auf Wettbewerbsrecht, Datenschutz, Markenrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte sowie branchenspezifische Vorgaben, obliegt dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich im Angebot abweichend vereinbart.
(7)
Soweit der Auftragnehmer Daten in Systeme des Auftraggebers überträgt oder dort verarbeitet, ist der Auftraggeber für die Datensicherung, Systemstabilität und Zugriffsverwaltung verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste oder Systemschäden, die durch fehlende Sicherungen, Systemkonfigurationen, Providerleistungen oder sonstige Umstände in der Sphäre des Auftraggebers oder von Drittanbietern verursacht werden, soweit gesetzlich zulässig.
(1)
Kündigung durch den Auftraggeber
Dem Auftraggeber stehen gesetzliche Kündigungsrechte zu. Im Fall einer Kündigung werden die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen nach Maßgabe dieser AGB abgerechnet. Gesetzliche Vergütungsregelungen bleiben unberührt.
(2)
Beendigung aus wichtigem Grund
Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zur Fertigstellung nicht zumutbar ist.
(3)
Wichtige Gründe auf Seiten des Auftragnehmers
Ein wichtiger Grund zur Beendigung durch den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn
(a) der Auftraggeber trotz Aufforderung in Textform und Fristsetzung mit fälligen Zahlungen in Verzug bleibt oder ein Härtefall nach §9 vorliegt,
(b) der Auftraggeber trotz Aufforderung in Textform und Fristsetzung Mitwirkungspflichten erheblich verletzt oder die Projektfortführung blockiert, insbesondere durch ausbleibende Rückmeldungen, Freigaben, Zulieferungen oder Abnahmen nach §6 und §7,
(c) der Auftraggeber auf der Einbindung beigestellter Dritter besteht, obwohl der Auftragnehmer diese aus berechtigten Gründen nach §17 abgelehnt hat,
(d) der Auftraggeber auf ungeeigneten oder vom Auftraggeber beigestellten visuellen Kernassets als finaler Grundlage besteht, obwohl der Auftragnehmer die Eignung nachvollziehbar verneint hat. Dies umfasst insbesondere das Bestehen auf vom Auftraggeber bereitgestellten, qualitativ ungeeigneten KI-generierten Logos oder vergleichbaren Kernassets, soweit diese als Final-Asset verwendet werden sollen. Ergänzend gilt §3.
(4)
Ruhend-Status und „verlassenes Projekt“
Wird ein Projekt nach §6 in den Ruhend-Status gesetzt, ist der Auftragnehmer nicht zur Kapazitätsvorhaltung verpflichtet. Erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eintritt des Ruhend-Status keine Reaktivierung durch den Auftraggeber in Textform, kann der Auftragnehmer das Projekt aus wichtigem Grund nach Absatz 2 beenden. Eine spätere Fortsetzung erfolgt nur auf Grundlage eines neuen Projektstarts und kann Einarbeitungs- und Neuplanungsaufwand nach §9 auslösen.
(5)
Leistungsstand, Abrechnung, Sonderkonditionen
Im Fall der Beendigung werden sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen und nachweisbaren Aufwände abgerechnet. Hierzu zählen auch Kosten beauftragter Subunternehmer und sonstiger Dritter, soweit angefallen oder nicht stornierbar. Sofern ein Pauschalpreis als Sonderkondition vereinbart war, kann diese entfallen und die Abrechnung nach dem tatsächlichen Leistungsstand erfolgen, sofern die Beendigung aus der Sphäre des Auftraggebers veranlasst ist oder die Projektparameter erheblich abweichen. Im Übrigen gilt §9.
(6)
Übergabe bei Beendigung
Der Auftragnehmer übergibt die bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgemäß erstellten und bezahlten Endformate, soweit dies geschuldet und technisch möglich ist. Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohdaten, Projektdateien oder Zwischenständen besteht nicht; §13 gilt entsprechend. Nutzungsrechte entstehen erst nach vollständiger Zahlung gemäß §9 und §11.
(7)
Daten und Löschung
Datenhaltung, Archivierung, Wiederherstellung und Löschung richten sich nach §14. Weitergehende Leistungen im Zusammenhang mit Daten, Übergaben oder Wiederaufnahmen werden nach §9 vergütet.
(1)
Maßgeblich für Umfang und Inhalt der Leistungen ist das Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung. Bei Widersprüchen zwischen Angebot und diesen AGB hat das Angebot Vorrang. Im Übrigen gelten diese AGB.
(2)
Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sowie Nebenabreden bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(3)
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist.
(4)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5)
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.